1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen.

2. Art der Anschlagstellen
(1) Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibender dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind.
(2) Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichen Grund und Boden errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter des Allgemeinen Plakatanschlags verwaltet werden.
(3) Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf privatem Grund und Boden errichtet und für den Anschlag von 18/1- Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.
(4) Spezialstellen sind Säulen, Tafeln oder Flächen, die weder Allgemeine Anschlagstellen noch Ganzstellen noch Großflächen sind und im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen aufweisen.

3. Großflächenstandorte Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort.

4. Plakatformate
(1) Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
(2) Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.

5. Auftragsannahme
(1) Anschlagaufträge sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres des Anschlagbeginns in der jeweiligen Gemeinde vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus weitere Anschläge abzurufen.
(2) Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.
(3) Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Tage vor Anschlagbeginn.
(4) Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge — auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses — wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlich, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmers abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen unzumutbar ist oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.

6. Konkurrenzausschluss
(1) Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungstreibende, die Aufträge für ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.
(2) Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzuschlagen.

7. Platzvorschriften
Platzvorschriften werden für Allgemeine Anschlagstellen nicht angenommen. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.

8. Sonderleistungen
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

9. Laufzeit
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.

10. Zahlung
(1) Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Anschlagbeginn zahlbar; im Geschäftsverkehr zwischen Werbeagenturen, Werbungsmittler und Anschlagunternehmen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Anschlagbeginn.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie etwaige Einziehungskosten berechnet.
(3) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunternehmen erwachsen.
(4) Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder unterlässt das Anschlagunternehmen die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlagunternehmen anrechnen zu lassen.

11. Materialanlieferung und -beschaffenheit
(1) Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebenden Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Anschlagpreisliste genannte Versandanschrift zu liefern. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferung unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
(2) Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z.B. wegen Leuchtfarbenzusätzen, papierfremder Werkstoffkleber oder Kunststoffsüberzügen), dann muss über eine solche Abweichung von der allgemeinen Leistungsnorm des Anschlagunternehmens bei der Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.
(3) Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens über.

12. Gewährleistung
(1) Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge während der vereinbarten Aushangzeit und das Instandhalten der Anschlagstellen sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
(2) Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlages jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit und Zahl der beklebten Anschlagstellen enthalten.

13. Ersatzansprüche
(1) Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.
(2) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
(3) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist — außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften — ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.
(4) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des für die Erfüllung des Auftrages zu zahlenden Entgelts beschränkt. 14. Gerichtsstand Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmens vereinbart.