Geschäftsbedingungen für Hinweisschilder 

 

  1. Standorte für unbeleuchtete Hinweisschilder werden im Stadtgebiet Mannheim entweder als Mastenreklame an Oberleitungs-, Licht- und 
    sonstigen Masten oder auf Sammelhinweisanlagen vermietet. Einspruchsrechte der städt. Dienststellen sowie der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH 
    bleiben auch während der Mietzeit vorbehalten.
    
    Die Vereinbarung zum Aushang der Hinweisschilder läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 
    drei Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden.
    
    Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gelten dabei insbesondere auch
    zukünftige Änderungen der verkehrs- und sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen oder an konkreten Standorten und 
    die Ausübung eines Einspruchsrechts der Stadt Mannheim oder der RNV GmbH.

     

  2. Die Anfertigung, Anbringung und Demontage der Hinweisschilder ist Sache des Auftraggebers. Dies gilt auch 
    bei Beschädigung oder Verlust eines Hinweisschildes.
    Die EPM stellt nur die Möglichkeit zur Anbringung der Hinweisschilder zur Verfügung. Sie überprüft bzw. überwacht nicht, 
    ob die Hinweisschilder angebracht oder noch vorhanden sind.
    
    Hinweisschilder sind fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik anzubringen und zu entfernen.
    
    Darüber hinaus sind bei Mastenreklame folgende Vorgaben einzuhalten:
    a) Hinweisschilder dürfen die Größe 60 x 80 cm im Querformat nicht überschreiten.
    b) Pfeilform ist für Hinweisschilder nicht zugelassen.
    c) Vom Boden aus ist eine lichte Höhe von 2,50 m zur Schildunterkante einzuhalten.
    d) Das Schild muss in seiner äußeren Ausladung mindestens 40 cm vom Fahrbahnrand entfernt sein.
    
    Bei Sammelhinweisanlagen werden Hinweisschilder jeweils pro Einheit/Fläche auf der Anlage vermietet.
    Die Abmessungen der einzelnen Einheit/Fläche ist standardisiert vorgegeben und dem Datenblatt 
    der jeweiligen Sammelhinweisanlage zu entnehmen. 
    
    
    
  3. Bei der Beschriftung der Hinweisschilder dürfen die amtlichen Sperrfarben (schwarze Schrift auf ockergelb,
    schwarze Schrift auf weißem Grund und schwarze Umrandung) sowie Leuchtfarben nicht verwendet werden.
    Die Unterhaltung einschließlich eines eventuell erforderlichen Ersatzes des Schildes führt der Auftraggeber auf seine
    Kosten aus. Die Gefahr für das Abhandenkommen eines Schildes trägt ebenfalls der Auftraggeber.
    
    
    
  4. Gerichtsstand ist Mannheim, soweit gesetzlich keine andere Regelung gilt.
    
    

 

Die AGB-Mastenreklame als PDF finden Sie hier.